AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1

EK erbringt ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter den nachstehenden Bedingungen. Für Bauleistungen gilt die VOB/B und die VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.2

Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche Personen, die in Geschäftsbeziehung zu EK treten ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

Kunden im Sinne dieser Bedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3

EK widerspricht allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Kunden ausdrücklich.

Diese verpflichten EK auch dann nicht, wenn diesen bei Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Angebot

2.1

Die Angaben von EK auch in Prospekten, Anzeigen und auf Internetseiten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. EK behält sich an Zeichnungen und sonstigen Unterlagen Urheberrechte vor.

2.2

Mündliche Absprachen – auch mit Vertretern von EK – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch EK. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

3. Annahme

3.1

Der Vertrag zwischen EK und dem Kunden kommt zustande, wenn EK das Vertragsangebot des Kunden angenommen hat. Einer zusätzlichen Annahmeerklärung durch EK bedarf es nicht. Der Vertrag kommt in jedem Falle spätestens durch Bestätigung an den Kunden oder durch Lieferung der bestellten Waren zustande.

3.2

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch Zulieferer von EK. Dies gilt nur für denFall, dass die Nichtlieferung nicht von EK zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

4. Lieferung

4.1

Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind.

4.2

Lieferungen erfolgen regelmäßig ab Lager von EK auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Auswahl der Transportpersonen und –art obliegt EK. Bei Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr ebenfalls mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Bei Verzögerung der Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist eine Lieferung nicht gewünscht, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Anzeige der Bereitstellung, auch fernmündlich während der üblichen Geschäftszeiten auf eigene Gefahr und Rechnung vom Lager von EK abzuholen.

4.3

EK ist zu Teillieferungen und -fakturierungen berechtigt, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

4.4

Verbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich im Falle der Lieferverzögerung wegen höherer Gewalt und anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer und nicht von EK zu vertretender Hindernisse um die Dauer dieses Leistungshindernisses zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, auch wenn das jeweilige Ereignis beim Lieferanten, Vorlieferanten oder einer Transportperson eintritt. EK ist in diesem Falle auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate, ist der Kunde nach Setzung und Ablauf einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.

Verlängert sich die Lieferzeit, oder wird EK von ihren Verpflichtungen frei, kann der Kunde – unabhängig von Ansprüchen auf Rückerstattung der Gegenleistung – keinen Schadenersatz verlangen, soweit EK die Gründe für das Leistungshindernis dem Kunden unverzüglich angezeigt hat; für diesen Fall verpflichtet sich EK unverzüglich die bereits erhaltenen Gegenleistungen des Kunden zurückzuerstatten.

4.5

Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, soweit diese nicht mindestens auf grober Fahrlässigkeit von EK oder Erfüllungsgehilfen von EK beruhen.

4.6

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und/oder -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit EK eine Frist oder einen Termin zur Lieferung ausdrücklich oder schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

4.7

Im übrigen setzt die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungspflichten durch EK voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann EK den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen; außerdem geht die Gefahr auf den Kunden über. Nimmt der Kunde die bestellte Ware auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab, ist EK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und wahlweise 20 % des vereinbarten Kaufpreises ohne gesonderten Nachweis oder den Ersatz des tatsächliche Schadens vom Kunden zu verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis gestattet wird, das ein Schaden überhaupt nicht oder niedriger als die Pauschale entstanden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich EK das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlungen des Kaufpreises vor.

5.2

Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich EK das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, auch Saldoforderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen, die EK gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Unternehmer jetzt oder zukünftig zustehen, vor. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt EK bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. EK nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. EK behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und/oder in Zahlungsverzug gerät. Auf Anfordern von EK hat der Unternehmer die Abtretung gegenüber dem eigenen Vertragspartner unverzüglich offenzulegen und EK alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Unterlagen unverzüglich auszuhändigen.

5.3

Übersteigt der Wert der EK zustehenden Sicherungen die Gesamtforderungen von EK gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist EK auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5.4

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für EK. Erfolgt eine Verarbeitung mit EK nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt EK an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von EK gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Ware mit anderen, EK nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

5.5

Der Kunde hat den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware EK unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen und den Dritten auf die bestehenden Eigentumsvorbehalte hinzuweisen. Widrigenfalls hat der Kunde EK entstehende außergerichtliche oder gerichtliche Kosten, welche nicht von Dritten erlangt werden können, zu erstatten.

5.6

Bei vertragswidrigem Verhalten oder Zahlungsverzug des Kunden ist EK berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden, soweit dieser Unternehmer ist, gegen Dritte zu verlangen. Ist der Kunde noch im Besitz der Vorbehaltsware, erklärt er für den Fall des Zahlungsverzugs oder des vertragswidrigen Verhaltens unwiderruflich die Zustimmung zum Besitzentzug und verzichtet auf die Geltendmachung der Rechte wegen verbotener Eigenmacht. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch EK liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

5.7

Mit Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzantrags, sowie eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen sowohl das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware, als auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung; bei einem Scheck-/Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise von EK verstehen sich, soweit der Kunde Unternehmer ist, netto ab dem jeweils zuständigen Lager zzgl. Versand, Verpackung, Versicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ist der Kunde Verbraucher, verstehen sich die Preise inkl. Mehrwertsteuer ab dem jeweils zuständigen Lager zzgl. Versand, Verpackung, Versicherung.

Ist der Kunde Verbraucher, erfolgen Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ansonsten gegen Rechnung. Die Rechnungen von EK sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zahlbar.

EK bleibt weiterhin berechtigt, sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden sofort fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder zusätzliche Sicherheiten zu verlangen. Die sofortige Fälligstellung soll schriftlich erfolgen.

7. Gewährleistung

Ist der Kunde Unternehmer, leistet EK für Mängel der Ware zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferungen.

Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. EK ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu erweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzliche nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Ist der Kunde Unternehmer, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch EK, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, EK unverzüglich Anzeige zu machen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

Verbraucher müssen EK innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.

Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei EK. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist von EK. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.

Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn EK die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

EK leistet für Baustoffe Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Kunde den Baustoff in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet und ein Mangel der bei EK erworbenen Baustoffe zu einem Mangel eines Bauwerks führt.

Im übrigen gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, wenn der Kunde Verbraucher ist. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Sache(n) an den Kunden.

Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Diese Frist beginnt mit Übergabe der Sache(n) an den Kunden. Wenn der Kunde EK einen offensichtlichen Mangel der gebrauchten Sache nicht rechtzeitig angezeigt hat, übernimmt EK hierfür keine Gewährleistung.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist EK lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch EK nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkungen

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von EK auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,  vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von EK.

Gegenüber Unternehmern haftet EK bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten nicht, es sei denn, dass hierdurch Verletzungen an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn EK grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von EK zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9. Abtretung und Aufrechnung

Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in § 354 a HGB nicht zur Abtretung seiner Ansprüche aus diesem Vertrag berechtigt.

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch bei der Geltendmachung von Mängelrügen oder Gegenansprüchen nur dann berechtigt, wenn ein entsprechender Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von EK ausdrücklich anerkannt wurde. 

Dies gilt nicht, wenn der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.

10. Schlußbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung

Ist der Kunde Unternehmer ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von EK in München. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sollen einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(Stand: 04/2009)